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Aktuell


Satzung des Fachverband für Hypnose und freie Psychotherapie

Name, Sitz und Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen: Fachverband für Hypnose und freie Psychotherapie, im folgenden FHFP genannt.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name: Fachverband für Hypnose und freie Psychotherapie e.V.

Sitz des Vereins ist Reinbek.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins 

Der FHFP ist eine berufsständische Vereinigung von Anwendern und in der Ausbildung befindliche Personen der Hypnose und aller anderen psychologischen Therapieformen sowie deren Ausbilder und Schulen.

Der FHFP verfolgt die Ziele

  • die Anerkennung der Hypnose als therapeutische Methode zu erreichen,
  •  seine Mitglieder fachlich weiterzubilden und ihre beruflich-sachlichen und standespolitischen Interessen wahrzunehmen
  • Laien über Hypnose und psychologische Therapien zu informieren,
  • Studien und Forschungen zur Hypnose und psychologische Therapien zu unterstützen

 

Der FHFP

  • ist politisch, religiös und therapeutisch unabhängig
  • ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden

Mitgliedschaft 

Über die Aufnahme oder Ablehnung eines Mitgliedsantrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitglieder des FHFP gliedern sich in

    • Ordentliche Mitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind
  • Vollmitglieder
Vollmitglied kann nur werden:
  • wer Gründungsmitglied des FHFP ist, oder
  • vom Vorstand auf seinen Aufnahmeantrag hin zum Vollmitglied erklärt wurde und seine Erwerbstätigkeit  in einer eigenen psychotherapeutischen oder psychologisch beratenden Praxis seit mindestens einem Jahr nachweist
  • Verbandsschulen

Eine Verbandsschule kann nur werden,
  • wer mindestens einen zertifizierten Trainer nach den Schul- und Ausbildungsstandards des FHFP nachweist, und
  • mindestens einen vom FHFP akkreditierten Kurs ausbildet, und
  • mindestens 5 Schüler in einem vom FHFP akkreditierten Kurs nach den Schul- und Ausbildungsstandards zertifiziert hat, und
  • die Schul- und Ausbildungsstandards des FHFP anerkennt und einhält, oder
  • vom Vorstand zur Verbandsschule erklärt wurde.
  • Örtliche Zusammenschlüsse  und Vereine, die bereit sind, die Verbandsziele mitzutragen.
  • Fördermitglieder
    Fördermitglieder können Einzelpersonen, Organisationen und Körperschaften werden, die die Interessen des Verbandes unterstützen wollen. Sie zahlen einen freiwilligen Beitrag und haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch fristgemäße Kündigung, spätestens drei Monate vor dem Jahresende, durch Tod mit sofortiger Wirkung, durch Auflösung einer Personenvereinigung oder durch Ausschluss bei Beitragssäumigkeit nach zweimaliger vergeblicher schriftlicher Mahnung. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein anteiliger Anspruch an dem Verbandsvermögen.

Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe der Beiträge wird für das Gründungsjahr durch die Gründungsmitglieder, in den Folgejahren durch den Vorstand beschlossen. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Der Vorstand kann für Zwecke der Mitgliederwerbung beitragsfreie Zeiten bestimmen oder Beitragserlasse festsetzen.

Organe des FHFP 

Organe des FHFP sind

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

Vorstand 

Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern: Dem 1. oder geschäftsführenden Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, und dem Kassenwart. 

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können den Verband gerichtlich und außergerichtlich allein im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 7 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtsperiode verlängert sich automatisch um je drei Jahre, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder die Neuwahl beantragt. Anträge müssen zwischen dem 3. und dem 2. Monat vor Ablauf der Amtszeit schriftlich eingereicht werden. 

Der Vorstand beschließt  gemeinsam über eine Berufs- und Standesordnung, die Aufnahme von Krediten, über die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern, und über die Einberufung der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann einen oder mehrere hauptberufliche Geschäftsführer bestellen.

Dem Vorstand steht für die Dauer seiner Amtszeit eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung zu. Die maximale Aufwandsentschädigung an den Vorstand dürfen insgesamt nicht mehr als 30,- Euro pro zahlendes Mitglied und Jahr übersteigen.
20% der gezahlten Aufwandsentschädigungen gehen in eine auf für das jeweilige Vorstandsmitglied abgeschlossene Altersversorgung, die maximal für die dreifache Amtszeit gezahlt wird.

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so bestimmt der verbleibende Vorstand über die kommissarische Besetzung des Vorstandes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. In dieser wird für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied Ersatz nachgewählt und zwar für die Zeit bis zum nächsten - gemäß Satzung - vorgesehenen ordentlichen Wahltermin für den Vorstand 

Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin. Auch eine Einladung per E-Mail gilt als schriftliche Einladung, wenn das Mitglied eine E-Mail Anschrift beim FHFP angegeben hat. Gleichzeitig wird die Einladung zur Mitgliederversammlung auf der Internet-Seite des FHFP publiziert.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird im Bedarfsfalle auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 49 % aller Mitglieder des FHFP gestellt werden und unterzeichnet sein muss, einberufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
  • Genehmigung des Protokolls der letzen Versammlung
  • Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und des Kassenwartes, des Rechnungsprüfers und des Schriftführers
  • Abstimmung über Entlastung
  • Wahl eines Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört, und der seinen Bericht über die Rechnungs- und Kassenprüfung mündlich vorträgt und dem Schriftführer als Anlage zu dem Protokoll schriftlich übergibt.
  • Die Mitgliederversammlung zur Vorstandswahl wird frühestens 10 und spätestens 4 Wochen vor dem Ablauf der ordentlichen Amtszeit des Vorstandes einberufen und wählt den Vorstand aus den Reihen der Anwesenden und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung vorgeschlagenen Mitgliedern, durch einfache Stimmenmehrheit
  • Sonstige Tagesordnungspunkte werden aufgenommen, wenn sie spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gemeldet worden sind oder von der Mitgliederversammlung mehrheitlich auf die Tagesordnung gesetzt wurden
  • Änderung der Satzung
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet. Der Leiter bestimmt den Protokollführer. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das Stimmrecht ruht, wenn ein Mitglied mit mehr als einer Vierteljahresrate im Rückstand ist.
  • Abstimmungen finden, wenn ein kein gegenteiliger Antrag vorliegt, in nicht geheimer Wahl, per Handzeichen, statt. Bei Wahlen, in denen mindestens 2 Kandidaten zur Wahl stehen, wird diese geheim durchgeführt.
  • Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum vereinsregisterlichen Eintrag notwendig werden. Anträge auf Änderung der Satzung müssen der Mitgliederversammlung 8 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich bekannt gegeben
  • Bei Abstimmungen, die nicht Satzungsänderungen betreffen, entscheidet die einfache Mehrheit. Endet die Abstimmung über eine Wahl mit Stimmengleichheit, ist sofort eine nochmalige Abstimmung durchzuführen. Erfolgt sie wieder mit Stimmengleichheit, ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Registergericht gefordert werden, vorzunehmen.
  • Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Auflösung des Vereines 

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kinderhospiz Sternenbrücke in Hamburg. Ein Anrecht  auf Anteile des Vereinsvermögens haben weder Vorstand noch Mitglieder.

Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung tritt am 23.01.2012 in Kraft.